Seitenbereiche

Corona-Virus: Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld

Die nachfolgenden Texte sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden. Die Komplexität und der ständige
Wandel der Rechtsmaterie machen es jedoch notwendig, Haftung und Gewähr auszuschließen. Vor allem aufgrund der aktuellen Situation kann sich die Rechtslage täglich ändern.

Die Bundesregierung und der Gesetzgeber haben Sonderregelungen und Erleichterungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld (KUG) erlassen.
Diese Regelung gelten rückwirkend ab dem 01. März 2020.

Die wesentlichen Neuerungen sind:

  • Der Anspruch auf KUG besteht bereits, wenn mindestens 10% der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10% haben;
  • Auch Leiharbeitnehmer können einen Anspruch auf KUG haben;
  • Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden kann ggf. verzichtet werden (Tarifvertrag);
  • Anfallende Sozialversicherungsbeiträge für den Arbeitsausfall werden zu 100% erstattet.

Wir stellen Ihnen im Nachfolgenden die wichtigsten Informationen dar:

I. Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld

Arbeitnehmer* haben einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld (§§ 95 ff. SGB III), wenn

  1. ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt,
  2. die betrieblichen Voraussetzungen erfüllt sind,
  3. die persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind und
  4. der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit angezeigt worden ist.

Voraussetzung für den Anspruch auf Kurzarbeitergeld (kurz: KUG) (§§ 95 ff. SGB III) ist also zunächst, dass ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt.

1. Erheblicher Arbeitsausfall

Ein erheblicher Arbeitsausfall liegt vor, wenn die nachfolgenden Regelvoraussetzungen erfüllt sind:

Zunächst müssen wirtschaftliche Gründe oder ein unabwendbares Ereignis vorliegen.

Als wirtschaftliche Gründe gelten alle Einflüsse, die sich unmittelbar oder mittelbar aus dem wirtschaftlichen Ablauf ergeben
(z.B. Absatzmangel im Gastronomiebereich aufgrund fehlender Kunden, Mangel an Rohstoffen oder Veränderung der betrieblichen Struktur,
die durch die allgemeine wirtschaftliche Lage bedingt sind).

Als unabwendbares Ereignis kommen beispielsweise behördliche oder behördlich anerkannte Maßnahmen
(z.B. Öffnungsverbote oder begrenzte Öffnungszeiten) in Betracht.

Der Arbeitsausfall muss vorübergehend sein (max. 12 Monate).

Darüber hinaus muss der Arbeitsausfall unvermeidbar sein (§ 96 Abs. 4 SGB III). Dies ist der Fall, wenn der Arbeitgeber und ggf.
die Betriebsvertretung vor der Anzeige des Arbeitsausfalls vergeblich versucht haben, den Arbeitsausfall abzuwenden oder einzuschränken
(z.B. durch Gewährung von bezahltem Erholungsurlaub, soweit nicht vorrangige Urlaubswünsche des Arbeitnehmers entgegenstehen und gegebenenfalls Überstundenabbau, wobei hier Detail-Regelungen im Einzelfall zu prüfen sind). Während des Bezuges von KUG muss der Betrieb sich laufend darum bemühen, den Arbeitsausfall zu verringern oder zu beenden. Dies gilt auch dann, wenn er auf einem unabwendbaren Ereignis beruht.

Zudem muss bei den Beschäftigten (im Betrieb/in der Betriebsabteilung) im jeweiligen Kalendermonat ein Arbeitsausfall von mindestens 10% vorliegen.
In den Personenkreis für die Berechnung der 10%-Schwelle sind neben den arbeitslosenversicherten Arbeitnehmern auch die folgenden Arbeitnehmer einzubeziehen:
Mini-Jobber, Kranke, Beurlaubte, innerhalb des Zeitraumes ausgeschiedene Arbeitnehmer sowie Arbeitnehmer, die nicht der Beitragspflicht zur Bundesagentur für Arbeit unterliegen.

Auszubildende sowie Arbeitnehmer, die sich in beruflichen Weiterbildungsmaßnahmen (Vollzeitmaßnahmen) mit Bezug von Unterhaltsgeld oder Übergangsgeld befinden, sowie Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ruht (z. B. Grundwehr- oder Zivildienstleistende) und Heimarbeiter werden hingegen nicht einbezogen.

Hierbei muss jedoch beachtet werden, dass nicht alle Arbeitnehmer, die bei der Berechnung zum Arbeitsausfall zu berücksichtigen sind, auch KUG erhalten (s. Ausnahmen unter Ziffer II.).

Zudem muss der Entgeltausfall der betroffenen Mitarbeiter mehr als 10 % ihres monatlichen Bruttoentgelts betragen.

2. Betriebliche Voraussetzungen

Die betriebliche Voraussetzung für das KUG ist, dass mindestens ein Arbeitnehmer (auch Auszubildende) beschäftigt ist.

3. Persönliche Voraussetzungen

Nicht jeder Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf KUG; vielmehr muss dieser die nachfolgenden persönlichen Voraussetzungen erfüllen:

Der Arbeitnehmer muss nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung

  • fortsetzen,
  • aus zwingenden Gründen aufnehmen oder
  • im Anschluss an die Beendigung seines Berufsausbildungsverhältnisses aufnehmen.

Zudem darf das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst und nicht vom KUG-Bezug ausgeschlossen sein.

II. Ausgeschlossener Arbeitnehmerkreis

Laut Angaben der Bundesagentur für Arbeit sind folgende Arbeitnehmer vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen (Stand: 17.03.2020):

  • die als Teilnehmer an einer beruflichen Weiter­bildungsmaßnahme Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld beziehen,
    wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird,
  • die während des Zeitraumes Krankengeld beziehen,
  • die das für die Regelaltersrente im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung erforderliche Lebensjahr vollendet haben, und zwar ab Beginn des folgenden Monats,
  • die während des Zeitraumes eine Rente wegen voller Erwerbsminderung beziehen oder eine vergleichbare Leistung eines ausländischen Leistungsträgers zuerkannt ist,
  • die in einer geringfügigen Beschäftigung i.S. des § 8 SGB IV stehen oder
  • die eine unständige Beschäftigung berufsmäßig ausüben.

Hinweis: Aufgrund der aktuellen Situationen sind weitere Maßnahmen angedacht. Die Rechtslage kann sich daher täglich ändern. Die Bundesagentur für Arbeit stellt wichtige Informationen zum Thema Kurzarbeit im Hinblick auf den Corona-Virus unter dem nachfolgenden Link zu Verfügung und aktualisiert diese laufend:
Informationen zum Thema Kurzarbeit im Hinblick auf den Corona-Virus

III. Verfahren

1. Vereinbarung Kurzarbeit

Zunächst muss die Kurzarbeit mit dem Arbeitnehmer vereinbart werden, etwa durch

  • Betriebsvereinbarung
  • Tarifvertrag
  • Arbeitsvertrag
  • Änderungskündigung
  • Sonstige Vereinbarung

Der Anzeige (Nr. 2) sind hierüber Nachweise beizufügen. Sollte noch keine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer vorliegen, können wir eine solche selbstverständlich gerne für Sie erstellen.

2. Anzeige über Arbeitsausfall

Der Arbeitsausfall muss schriftlich mit dem nachfolgenden Formular gegenüber der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb liegt, angezeigt werden. Hierfür ausreichend ist auch die Übersendung per Telefax oder E-Mail, soweit die Anzeige eine Unterschrift enthält. Für die Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit kann das nachfolgende Formular genutzt werden:

Anzeige Kurzarbeitergeld

Wir unterstützen Sie selbstverständlich gerne bei dem Ausfüllen der Anzeige.

3. Beantragung von KUG

Nachdem die Agentur für Arbeit die Gewährung von KUG nach der erfolgten Anzeige bewilligt hat, ist das KUG kalendermonatlich zu beantragen. Die Beantragung von KUG läuft über die lohnabrechnende Stelle. Sollten Sie die Beantragung von KUG beabsichtigen, sprechen Sie hierauf Ihren Lohnsachbearbeiter an.

Der Arbeitgeber bzw. die lohnabrechnende Stelle hat das KUG selbst zu berechnen und zu beantragen. Der Arbeitgeber tritt zunächst für die Zahlung an die Arbeitnehmer und Krankenkassen in Vorleistung.

Achtung! Der Antrag auf KUG muss innerhalb von 3 Monaten gestellt werden (=Ausschlussfrist)!

4. Höhe des KUG

Das KUG richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im jeweiligen Anspruchszeitraum und beträgt entweder 60% oder 67% von der Nettoentgeltdifferenz (=Soll-Entgelt abzgl. Ist-Entgelt).

Sollten Sie Fragen rund um das Thema KUG haben oder in diesem Zusammenhang Unterstützung (z.B. bei der Beantragung) benötigen, stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung, insbesondere folgende Ansprechpartner:

Bei HNW Herber Niewelt Witzel

telefonisch erreichbar unter: 0661/1099100

Frau Lisa Schmitt
Frau Tanja Weisinger

Bei HNW Balzer & Partner

telefonisch erreichbar unter: 0661/1099440

Herr Rechtsanwalt Martin Foemmel
Frau Anna-Lena Gies

* Soweit in diesem Newsletter der Begriff „Arbeitnehmer“ o.Ä. in der männlichen Sprachform verwendet wird, sind damit Personen sämtlicher Geschlechter umfasst.

Datum:
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite
Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.